Unterbringungsgesetz

   5. Abschnitt - Kosten, Schlußbestimmungen, Grundrechte (§§ 16 - 21)   

§ 17
Kosten der Unterbringung

Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung fallen dem Untergebrachten, seinem Kostenträger oder den Unterhaltspflichtigen zur Last.

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Literatur im Internet zu § 17 UBG

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