Unterbringungsgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 2) |
(1) Anerkannte Einrichtungen sind
| 1. | die Zentren für Psychiatrie, | |
| 2. | Universitätskliniken des Landes und das psychiatrische Krankenhaus des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit in Mannheim, | |
| 3. | sonstige durch die Regierungspräsidien nach Absatz 2 zugelassene Einrichtungen. |
(2) Die Zulassung sonstiger Einrichtungen zur Unterbringung psychisch Kranker darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung insbesondere im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Kranken für die Unterbringung geeignet ist. Die Zulassung kann entsprechend den Gegebenheiten in der Einrichtung auf bestimmte Krankengruppen beschränkt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich.
Literatur im Internet zu § 2 UBG
Querverweise
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