Das Unterbringungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2015 aufgehoben worden.
Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)

Unterbringungsgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 2)   
Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ UBG (https://dejure.org/gesetze/UBG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Unterbringungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 2
Anerkannte Einrichtungen

(1) Anerkannte Einrichtungen sind

1. die Zentren für Psychiatrie,
2. Universitätskliniken des Landes und das psychiatrische Krankenhaus des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit in Mannheim,
3. sonstige durch die Regierungspräsidien nach Absatz 2 zugelassene Einrichtungen.

(2) 1Die Zulassung sonstiger Einrichtungen zur Unterbringung psychisch Kranker darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung insbesondere im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Kranken für die Unterbringung geeignet ist. 2Die Zulassung kann entsprechend den Gegebenheiten in der Einrichtung auf bestimmte Krankengruppen beschränkt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuorganisation der Psychiatrischen Landeskrankenhäuser vom 03.07.1995 (GBl. S. 510), in Kraft getreten am 01.01.1996.

Rechtsprechung zu § 2 UBG

30 Entscheidungen zu § 2 UBG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2 UBG verweisen folgende Vorschriften:

    Unterbringungsgesetz (UBG) 
      Allgemeines
        § 1 (Voraussetzungen der Unterbringung)
     
      Kosten, Schlußbestimmungen, Grundrechte
        § 19 (Übergangsvorschrift)
Was ist das?

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