Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)
Unterbringungsgesetz
1. Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 2) |
(1) Anerkannte Einrichtungen sind
(2) 1Die Zulassung sonstiger Einrichtungen zur Unterbringung psychisch Kranker darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung insbesondere im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Kranken für die Unterbringung geeignet ist. 2Die Zulassung kann entsprechend den Gegebenheiten in der Einrichtung auf bestimmte Krankengruppen beschränkt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuorganisation der Psychiatrischen Landeskrankenhäuser vom 03.07.1995 (GBl. S. 510), in Kraft getreten am 01.01.1996.
Rechtsprechung zu § 2 UBG
30 Entscheidungen zu § 2 UBG in unserer Datenbank:
- BSG, 27.09.2018 - B 9 V 2/17 R
Soziale Entschädigung bei Internierung in unmittelbarer Nähe von ...
- OLG Karlsruhe, 12.11.2015 - 9 U 78/11
Kläger erhält 25.000 EUR Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung in ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 6 VG 389/18
- VG Stuttgart, 25.07.2007 - 2 K 2805/07
Festhalten auf einer geschlossenen Station ohne die Herbeiführung einer ...
- VG Freiburg, 29.10.2015 - 6 K 2245/14
Einsicht in Patientenakten durch nahe Angehörige bzw. Erben; Bezahlung ...
- OVG Saarland, 06.02.2020 - 2 E 339/19
Beschwerde gegen Rechtswegverweisung, Unterbringung in eine geschlossene ...
- BSG, 23.04.1964 - 9 RV 778/61
- BSG, 25.08.1966 - 9 RV 38/64
Verschleppung - Unterhaltsbeihilfe - Anspruch der Angehörigen - Erlöschen der ...
- BSG, 23.04.1964 - 9 RV 10/62
- BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02
Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche ...
Querverweise
Auf § 2 UBG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Allgemeines
- § 1 (Voraussetzungen der Unterbringung)
- Kosten, Schlußbestimmungen, Grundrechte
- § 19 (Übergangsvorschrift)