Das Unterbringungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2015 aufgehoben worden.
Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)

Unterbringungsgesetz

   2. Abschnitt - Unterbringungsverfahren (§§ 3 - 5)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 3
Unterbringungsantrag

(1) 1Die Unterbringung (§ 312 Nr. 3 und § 151 Nr. 7 FamFG), eine vorläufige Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung (§§ 331 und 332 FamFG) oder eine Unterbringung zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens (§§ 322, 283 und 284 FamFG) werden nur auf schriftlichen Antrag angeordnet. 2Antragsberechtigt ist die untere Verwaltungsbehörde; befindet sich der Betroffene bereits in einer anerkannten Einrichtung, so ist auch diese antragsberechtigt.

(2) 1Dem Antrag ist eine Darstellung des Sachverhaltes und das ärztliche Zeugnis eines Gesundheitsamtes beizufügen, aus dem der derzeitige Krankheitszustand des Betroffenen und die Unterbringungsbedürftigkeit ersichtlich sind. 2Das Zeugnis des Gesundheitsamtes kann durch das Zeugnis eines Arztes einer anerkannten Einrichtung ersetzt werden; das Zeugnis muß von einem Arzt mit psychiatrischer Gebietsbezeichnung unterschrieben sein. 3Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es unverzüglich nachzureichen.

(3) Aus dem Zeugnis soll hervorgehen, ob der Betroffene ohne erhebliche Nachteile für seinen Gesundheitszustand durch das Gericht mündlich angehört werden kann; aus ihm soll ferner die voraussichtliche Behandlungsdauer ersichtlich sein.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.

Rechtsprechung zu § 3 UBG

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Querverweise

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