Unterbringungsgesetz
| 2. Abschnitt - Unterbringungsverfahren (§§ 3 - 5) |
(1) Die Unterbringung (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG), eine vorläufige Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung (§ 70h FGG) oder eine Unterbringung zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens (§§ 70e Abs. 2, 68b Abs. 4 FGG) werden nur auf schriftlichen Antrag angeordnet. Antragsberechtigt ist die untere Verwaltungsbehörde; befindet sich der Betroffene bereits in einer anerkannten Einrichtung, so ist auch diese antragsberechtigt.
(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des Sachverhaltes und das ärztliche Zeugnis eines Gesundheitsamtes beizufügen, aus dem der derzeitige Krankheitszustand des Betroffenen und die Unterbringungsbedürftigkeit ersichtlich sind. Das Zeugnis des Gesundheitsamtes kann durch das Zeugnis eines Arztes einer anerkannten Einrichtung ersetzt werden; das Zeugnis muß von einem Arzt mit psychiatrischer Gebietsbezeichnung unterschrieben sein. Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es unverzüglich nachzureichen.
(3) Aus dem Zeugnis soll hervorgehen, ob der Betroffene ohne erhebliche Nachteile für seinen Gesundheitszustand durch das Gericht mündlich angehört werden kann; aus ihm soll ferner die voraussichtliche Behandlungsdauer ersichtlich sein.
Literatur im Internet zu § 3 UBG
Querverweise
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