Unterbringungsgesetz

   3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14)   
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Zuständigkeit zur Ausführung der Unterbringung

(1) Die Ausführung der vom Gericht angeordneten Unterbringung, insbesondere die Auswahl einer geeigneten anerkannten Einrichtung, obliegt der unteren Verwaltungsbehörde. Bei der Auswahl der anerkannten Einrichtung sollen die Wünsche des Betroffenen und therapeutische Gesichtspunkte und der Grundsatz der Gemeindenähe angemessen berücksichtigt werden.

(2) Innerhalb einer anerkannten Einrichtung obliegt dieser die Ausführung der vom Gericht angeordneten Unterbringung. Die anerkannte Einrichtung unterliegt insoweit der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums, wenn keine andere Regelung über die Aufsicht des Landes getroffen ist.

(3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, daß eine Anordnung nach § 6 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durch das Amtsgericht erfolgt, das die Unterbringung angeordnet hat oder an das das Unterbringungsverfahren abgegeben wurde.

(4) Die anerkannte Einrichtung ist verpflichtet, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde auf Verlangen diejenigen Angaben über den Betroffenen zu übermitteln, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Sie ist hierzu berechtigt, wenn nach Auffassung der anerkannten Einrichtung Maßnahmen der Verwaltungsbehörde erforderlich werden.

Literatur im Internet zu § 6 UBG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 6 UBG:

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