Unterbringungsgesetz

   3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14)   
§ 9
Persönliches Eigentum, Besuchsrecht, Telefonverkehr

Der Untergebrachte hat das Recht, seine persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in seinem Zimmer zu haben und Besuch zu empfangen, soweit es sein Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der anerkannten Einrichtung nicht gestört wird. Unter den gleichen Voraussetzungen ist er berechtigt, auf seine Kosten Telefongespräche zu führen.

Rechtsprechung zu § 9 UBG

2 Entscheidungen zu § 9 UBG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 9 UBG

Querverweise

Auf § 9 UBG verweisen folgende Vorschriften:
    UBG
      Maßregelvollzug

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