Unterbringungsgesetz
| 3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14) |
Der Untergebrachte hat das Recht, seine persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in seinem Zimmer zu haben und Besuch zu empfangen, soweit es sein Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der anerkannten Einrichtung nicht gestört wird. Unter den gleichen Voraussetzungen ist er berechtigt, auf seine Kosten Telefongespräche zu führen.
Rechtsprechung zu § 9 UBG
2 Entscheidungen zu § 9 UBG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 06.03.2000 - 2 Ws 203/99
Zur Ablehnung des Betriebs eines eigenen Fernsehgeräts im Maßregelvollzug nach § ...
- OLG Karlsruhe, 25.06.1997 - 2 VAs 15/97
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