Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2)   

§ 2
Anforderungen an Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Sitz und Kapital

(1) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Kommanditgesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden.

(2) Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des Zweiten Abschnitts ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sein. Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine offene oder eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sein soll.

(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.

(4) Das Grund- oder Stammkapital der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß mindestens eine Million Euro betragen. Die Einlagen müssen voll geleistet sein.

Rechtsprechung zu § 2 UBGG

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Literatur im Internet zu § 2 UBGG

Querverweise

Auf § 2 UBGG verweisen folgende Vorschriften:
    UBGG
      Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
        Erster Unterabschnitt
          § 3 (Zulässige Geschäfte)
     
      Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz
        § 16 (Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen)
        § 17 (Widerruf)
        § 18 (Verzicht)
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