Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

   Vierter Abschnitt - Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften (§§ 23 - 33)   
   Erster Unterabschnitt - Übergangs- und Bußgeldvorschriften (§§ 23 - 27)   
§ 24
Gesellschafterdarlehen

Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden.

 

Hinweis der Redaktion

Die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (BGBl I S. 2026) vorgesehene Änderung der Vorschrift ging ins Leere, da diese insoweit bereits durch das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12.08.2008 (BGBl I S. 1672) erfolgt war.

Literatur im Internet zu § 24 UBGG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 24 UBGG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht