Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

   Zweiter Abschnitt - Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (§§ 3 - 13)   
   Erster Unterabschnitt (§§ 3 - 8)   

§ 3
Zulässige Geschäfte

(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf außer den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Geschäften nur die in den folgenden Absätzen bezeichneten Geschäfte betreiben.

(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmen, an denen sie eine Unternehmensbeteiligung hält, Darlehen gewähren.

(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf verfügbares Geld zur Anlage bei Kreditinstituten und zum Ankauf von Schuldverschreibungen verwenden.

(4) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie Genußrechte und Schuldverschreibungen begeben. Werden Schuldverschreibungen begeben, darf die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Darlehen nach Absatz 2 nur mit der Maßgabe gewähren, daß diese im Fall der Insolvenz des Unternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden.

(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.

(6) Sonstige Geschäfte darf die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.

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Literatur im Internet zu § 3 UBGG

Querverweise

Auf § 3 UBGG verweisen folgende Vorschriften:
    UBGG
      Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
        Erster Unterabschnitt
          § 6 (Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis)
     
      Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz
        § 16 (Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen)
        § 17 (Widerruf)
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