§ 1
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Rechtsprechung zu § 1 UIG

21 Entscheidungen zu § 1 UIG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1 UIG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 UIG:
    Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
      § 9 (Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen Behörden) (zu §§ 1 ff)
      § 10 (Auskunftsanspruch des Inhabers einer Anlage) (zu §§ 1 ff)
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