(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Rechtsprechung zu § 1 UIG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 1 UIG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 UIG:
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 1 III (Grundsatz) (zu §§ 1 ff)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 10 III 3 (Genehmigungsverfahren) (zu §§ 1 ff)
Rechtsberatung
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