(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
| 1. | die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, | |
| 2. | die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1, | |
| 3. | die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder | |
| 4. | den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6, |
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.
(2) Soweit ein Antrag
| 1. | offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, | |
| 2. | sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bezieht, | |
| 3. | bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann, | |
| 4. | sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder | |
| 5. | zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird, |
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Rechtsprechung zu § 8 UIG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 8 UIG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 8 UIG
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Querverweise
Auf § 8 UIG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)
- § 3 (Zugang zu und Verbreitung von Umweltinformationen)
- Bundesstatistikgesetz (BStatG)
- § 16 (zu § 8 I 3)
- Abgabenordnung (AO)
- § 30 (zu § 8 I 3)
Rechtsberatung
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