(1) Soweit
| 1. | durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, | |
| 2. | Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder | |
| 3. | durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen, |
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
Rechtsprechung zu § 9 UIG
46 Entscheidungen zu § 9 UIG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09
Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.05.2009 - 7 C 18.08
Umweltinformationsgesetz; Informationsfreiheitsgesetz; Betriebsgeheimnis; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hamburg, 22.05.2008 - 13 K 1173/07
Hauptzollamt zu Auskünften an Greenpeace über Empfänger von Ausfuhrerstattungen ...
- VG Hamburg, 22.05.2008 - 13 K 1173/07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - 8 A 3357/08
Informationen über Agrarsubventionszahlungen müssen teilweise herausgegeben ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.01.2009 - 13a F 31/07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - 8 A 2861/07
Informationen über Agrarsubventionszahlungen müssen teilweise herausgegeben ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - 8 A 3358/08
Informationen über Agrarsubventionszahlungen müssen teilweise herausgegeben ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2008 - 10 S 2702/06
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 02.07.2009 - 7 B 9.09
Revision; revisibles Recht; Bundesrecht; Landesrecht; Verweis auf Bundesrecht; ...
- BVerwG, 02.07.2009 - 7 B 9.09
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Querverweise
- Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)
- § 3 (Zugang zu und Verbreitung von Umweltinformationen)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen