Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 2 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1 (§§ 8 - 11) |
Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.
Rechtsprechung zu § 11 UKlaG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 11 UKlaG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 11 UKlaG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 306 (Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit)
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