Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 2 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12)   
   Unterabschnitt 3 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2 (§ 12)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 12
Einigungsstelle

Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.

Literatur im Internet zu § 12 UKlaG

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