Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 3 - Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen (§§ 13 - 13a) |
(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat
| 1. | qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste gemäß § 4 oder in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind, | |
| 2. | rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und | |
| 3. | Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern |
auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gemäß § 1 oder § 2 benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.
(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.
(3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Anspruchsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn der gegen ihn geltend gemachte Anspruch nach § 1 oder § 2 begründet ist, dem Anspruchsberechtigten den gezahlten Ausgleich zu erstatten.
Rechtsprechung zu § 13 UKlaG
- 8 Entscheidungen zu § 13 UKlaG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 13 UKlaG
Querverweise
- UKlaG
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Zuständigkeit)
- Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen
- § 13a (Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener)
- Unterlassungsklageverordnung (UKlaV)
- § 1 (Wettbewerbsverbände)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 8 (Beseitigung und Unterlassung)
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