Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 3 - Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen (§§ 13 - 13a) |
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht.
Rechtsprechung zu § 13a UKlaG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 13a UKlaG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 13a UKlaG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13a UKlaG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 241a (Unbestellte Leistungen)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 7 (Unzumutbare Belästigungen)
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