Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 3 - Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen (§§ 13 - 13a) |
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.
Rechtsprechung zu § 13a UKlaG
10 Entscheidungen zu § 13a UKlaG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.07.2007 - I ZR 191/04
Verbraucherrecht - SMS-Werbung
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 19.07.2004 - 6 S 77/04
Rechtsw. v. Werbe-SMS; Auskunftsanspruch hinsichtl. Daten v. Anschlußinhabern (§ ...
- LG Bonn, 19.07.2004 - 6 S 77/04
- LG Bonn, 07.03.2008 - 5 S 174/07
- LG München I, 08.02.2010 - 13 T 24151/09
Zur Zuständigkeit im Unterlassungsklageverfahren
- LG Bonn, 29.09.2010 - 1 O 207/10
Kein Auskunftsanspruch einer Mutter gegenüber TK-Anbieter über Adressdaten eines ...
- OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 44/09
- OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 43/09
- OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 7/09
- OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 247/08
Einsichtsrecht in das Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse
- LG Oldenburg, 07.02.2005 - 5 O 284/05
Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebes durch Empfang unerbetener E-Mail-Werbung
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 241a (Unbestellte Leistungen)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 7 (Unzumutbare Belästigungen)
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