Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 3 - Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen (§§ 13 - 13a)   
§ 13a
Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht.

Rechtsprechung zu § 13a UKlaG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 13a UKlaG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 13a UKlaG:

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