Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 3 - Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen (§§ 13 - 13a)   
§ 13a
Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.

Rechtsprechung zu § 13a UKlaG

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