Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 6 - Anwendungsbereich (§ 15) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Unterlassungsklagengesetz (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 15 UKlaG
4 Entscheidungen zu § 15 UKlaG in unserer Datenbank:
- BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13
Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis
- KG, 09.02.2012 - 23 U 192/08
Formularmäßige Übertragung der Verwertungsrechte in Verträgen mit ...
- ArbG Stuttgart, 18.03.2005 - 26 Ga 4/05
Einstweilige Verfügung - Beschäftigungspflicht
- BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04
Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 15 UKlaG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 310 IV 2 (Anwendungsbereich)