Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1 - 4a)   
§ 2a
Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz

(1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 2a UKlaG

Entscheidung zu § 2a UKlaG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 2a UKlaG

Querverweise

Auf § 2a UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
    UKlaG
      Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
        § 3a (Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a)

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