Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1 - 4a) |
(1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 2a UKlaG
1 Entscheidungen zu § 2a UKlaG in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 07.05.2009 - 2 U 856/08
Zum Umfang der Rechte eines Verbraucherschutzverbandes gegenüber einer Bank
Literatur im Internet zu § 2a UKlaG
Querverweise
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