Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1 - 4a)   
§ 2a
Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz

(1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 2a UKlaG

1 Entscheidungen zu § 2a UKlaG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 2a UKlaG

Querverweise

Auf § 2a UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
    UKlaG
      Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
        § 3a (Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 2a UKlaG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht