Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 2 - Anspruchsberechtigte Stellen (§§ 3 - 4f)   
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§ 3a
Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b

1Der in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023 (BGBl. I Nr. 272), in Kraft getreten am 13.10.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.10.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz)08.10.2023BGBl. I Nr. 272
07.06.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes31.05.2021BGBl. I S. 1204
01.09.2004Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft10.09.2003BGBl. I S. 1774

Rechtsprechung zu § 3a UKlaG

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