Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1 - 4a) |
(1) Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 4a UKlaG
5 Entscheidungen zu § 4a UKlaG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.07.2009 - Xa ZR 19/08
Überprüfung eines Unterlassungsbegehrens eines missbräuchliche Klauseln in AGB in ...
- LG Berlin, 01.06.2010 - 16 O 525/08
- BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 5/09
Klausel zu Inanspruchnahme nur eines Teils der Gesamtleistung
- BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09
AGB - Keine Gebühr für Kartenzahlung, wenn alleinige Zahlungsmethode
- BGH, 04.11.2010 - I ZR 139/09
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Querverweise
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- § 7 (Beauftragung Dritter)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 8 (Beseitigung und Unterlassung)
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