Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 2 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 5 - 7)   

§ 5
Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Rechtsprechung zu § 5 UKlaG

185 Entscheidungen zu § 5 UKlaG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 185 Entscheidungen

Literatur im Internet zu § 5 UKlaG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 5 UKlaG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
            §§ 1 ff (Sachliche Zuständigkeit)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht