Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 2 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 5 - 7) |
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Rechtsprechung zu § 5 UKlaG
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 5 UKlaG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 5 UKlaG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 5 UKlaG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- §§ 1 ff (Sachliche Zuständigkeit)
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