Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 2 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1 (§§ 8 - 11) |
(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:
| 1. | den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, | |
| 2. | die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. |
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage
| 1. | Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder | |
| 2. | Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen oder des Investmentgesetzes zu genehmigen hat. |
Literatur im Internet zu § 8 UKlaG
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