Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 2 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12)   
   Unterabschnitt 2 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1 (§§ 8 - 11)   

§ 8
Klageantrag und Anhörung

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage

1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen oder des Investmentgesetzes zu genehmigen hat.

Rechtsprechung zu § 8 UKlaG

55 Entscheidungen zu § 8 UKlaG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 8 UKlaG

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