Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 2 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1 (§§ 8 - 11) |
Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
| 1. | die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut, | |
| 2. | die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen, | |
| 3. | das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen, | |
| 4. | für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde. |
Rechtsprechung zu § 9 UKlaG
16 Entscheidungen zu § 9 UKlaG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 146/01
Handelsvertreter - Versicherungsvertreter: Versorgung aus Billigkeitsgründen
- OLG München, 13.03.2003 - 29 U 2509/02
Inhaltsprüfung der von einer Versicherung in Formularverträgen mit ...
- KG, 23.03.2009 - 23 W 71/08
Zwangsgeld: Berücksichtigung einer ergänzenden Klausel im Zusammenhang mit einer ...
- LG Berlin, 20.06.2007 - 26 O 433/06
- OLG Köln, 02.07.2010 - 6 U 19/10
Vereinbarkeit des Verbandsklagerechts gem. § 1 UKlaG mit der UGP-Richtlinie
- LG Düsseldorf, 14.01.2009 - 12 O 183/08
- OLG Köln, 26.10.2007 - 6 U 32/07
"Lieferverträge über Flüssiggas" - AGB-Inhaltskontrolle
- OLG Hamm, 17.02.2011 - 4 U 174/10
Begriff der besonderen Hervorhebung der Einwilligung in die Erhebung, ...
- OLG München, 31.03.2011 - 29 U 3822/10
- OLG Köln, 29.04.2009 - 6 U 218/08
Unwirksamkeit einer vorformulierten Klausel im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels
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