Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 2 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1 (§§ 8 - 11) |
Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
| 1. | die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut, | |
| 2. | die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen, | |
| 3. | das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen, | |
| 4. | für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde. |
Rechtsprechung zu § 9 UKlaG
Rechtsprechungsübersichten:
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