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Aufforderung zum Tätigwerden

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Abs. 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

Literatur im Internet zu § 10 USchadG

Querverweise

Auf § 10 USchadG verweisen folgende Vorschriften:
    USchadG
      § 8 (Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen)

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