§ 4
Informationspflicht

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu § 4 USchadG

Querverweise

Auf § 4 USchadG verweisen folgende Vorschriften:
    USchadG
      § 7 (Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde)
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