vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 4
Informationspflicht

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.

Literatur im Internet zu § 4 USchadG

Querverweise

Auf § 4 USchadG verweisen folgende Vorschriften:
    USchadG
      § 7 (Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde)

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