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Gefahrenabwehrpflicht

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

Literatur im Internet zu § 5 USchadG

Querverweise

Auf § 5 USchadG verweisen folgende Vorschriften:
    USchadG
      § 7 (Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde)

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