Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
| 1. | die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen, | |
| 2. | die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen. |
Literatur im Internet zu § 6 USchadG
Querverweise
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