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Sanierungspflicht

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1. die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

Literatur im Internet zu § 6 USchadG

Querverweise

Auf § 6 USchadG verweisen folgende Vorschriften:
    USchadG
      § 7 (Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde)

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