Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes (§§ 8 - 17)   
   Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 8 - 17)   

§ 11
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

(1) Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 zu führen, der zusätzlich folgende Angaben zu enthalten hat:

1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, der an den Beauftragten übergeben oder versendet wurde,
3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten sowie
4. die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeichnung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom Beauftragten vorgenommen wurde.

(2) Haben mehrere Beauftragte den Gegenstand der Lieferung bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer die in Absatz 1 genannten Angaben für jeden Beauftragten, der die Bearbeitung oder Verarbeitung vornimmt, zu machen.

Rechtsprechung zu § 11 UStDV

4 Entscheidungen zu § 11 UStDV in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 11 UStDV

Querverweise

Auf § 11 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
    UStDV
      Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
        Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
          § 12 (Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr)
     
      Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
        § 17b (Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen)
     
      Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
        § 20 (Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen)
     
      Zu § 4a des Gesetzes
        § 24 (Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen)
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