Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes (§§ 8 - 17) |
| Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 8 - 17) |
(1) Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 zu führen, der zusätzlich folgende Angaben zu enthalten hat:
| 1. | den Namen und die Anschrift des Beauftragten, | |
| 2. | die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, der an den Beauftragten übergeben oder versendet wurde, | |
| 3. | den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten sowie | |
| 4. | die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeichnung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom Beauftragten vorgenommen wurde. |
(2) Haben mehrere Beauftragte den Gegenstand der Lieferung bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer die in Absatz 1 genannten Angaben für jeden Beauftragten, der die Bearbeitung oder Verarbeitung vornimmt, zu machen.
Rechtsprechung zu § 11 UStDV
4 Entscheidungen zu § 11 UStDV in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 26.09.2001 - VII 197/98
1. Zum Buchnachweis bei Auslandslieferungen, 2. Beweislast beim Vorsteuerabzug
- BFH, 30.09.1999 - V R 77/98
Steuerfreie Ausfuhrumsätze bei Kfz-Wartung
- BGH, 08.02.1983 - 1 StR 765/82
AO (1977) § 370; UStDV (1980 v. 21. Dezember 1979 - BGBl I 2359) § 8; UStG ...
- BFH, 14.02.1978 - VII R 51/77
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Querverweise
Auf § 11 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
- UStDV
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
- Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
- § 12 (Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr)
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
- § 17b (Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen)
- Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
- § 20 (Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen)
- Zu § 4a des Gesetzes
- § 24 (Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen)