Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes (§§ 8 - 17) |
Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 8 - 17) |
(1) Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 zu führen, der zusätzlich folgende Angaben zu enthalten hat:
(2) Haben mehrere Beauftragte den Gegenstand der Lieferung bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer die in Absatz 1 genannten Angaben für jeden Beauftragten, der die Bearbeitung oder Verarbeitung vornimmt, zu machen.
Vorschrift neugefaßt durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2012 | Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 02.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 11 UStDV
5 Entscheidungen zu § 11 UStDV in unserer Datenbank:
- FG Münster, 27.08.2020 - 5 K 1297/17
Umsatzsteuer - Anforderungen an den Übergang der Verfügungsmacht beim ...
- BFH, 14.02.1978 - VII R 51/77
Betriebsprüfungsanordnung - Zustellung - Ehegatten - Kenntnis
- BGH, 08.02.1983 - 1 StR 765/82
Umsatzsteuerbefreiung - Ausfuhrlieferungen - Nachweis - Belege
- FG Hamburg, 26.09.2001 - VII 197/98
1. Zum Buchnachweis bei Auslandslieferungen, 2. Beweislast beim Vorsteuerabzug
- BFH, 30.09.1999 - V R 77/98
Steuerfreie Ausfuhrumsätze bei Kfz-Wartung
Querverweise
Auf § 11 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
- Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
- § 12 (Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr)
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
- § 17c (Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen)
- Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
- § 20 (Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen)
- Zu § 4a des Gesetzes
- § 24 (Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen)