Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes (§§ 8 - 17)   
   Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 8 - 17)   
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Textdarstellung

  

§ 12
Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 12 UStDV

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