Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes (§§ 19 - 21) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
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§ 21
Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
1Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr, auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes), ist § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen:
Fassung aufgrund der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11.12.2012
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.12.2012 | Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 11.12.2012 | |
25.12.2008 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 21 UStDV
Entscheidung zu § 21 UStDV in unserer Datenbank:
- FG Nürnberg, 19.12.2006 - II 1/04
Fehlender buch- und belegmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Transporten ...