Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 4a des Gesetzes (§ 24) |
(1) 1Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt. 2Ein Antrag kann mehrere Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen.
(2) Der Nachweis, dass der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist, muss in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11).
(3) 1Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind im Geltungsbereich des Gesetzes buchmäßig nachzuweisen. 2Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
30.12.2014 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften | 22.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 24 UStDV
Entscheidung zu § 24 UStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 05.11.1998 - V B 70/98
Steuervergütung; Antragsfrist