Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 4a des Gesetzes (§ 24)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UStDV (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UStDV
__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 24
Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen

(1) 1Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt. 2Ein Antrag kann mehrere Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen.

(2) Der Nachweis, dass der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist, muss in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11).

(3) 1Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind im Geltungsbereich des Gesetzes buchmäßig nachzuweisen. 2Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:

1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands;
2. der Name und die Anschrift des Lieferers;
3. der Name und die Anschrift des Empfängers;
4. der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet;
5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstands;
6. die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstands bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands entrichtete Steuer.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 202216.12.2022BGBl. I S. 2294
30.12.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften22.12.2014BGBl. I S. 2392

Rechtsprechung zu § 24 UStDV

Entscheidung zu § 24 UStDV in unserer Datenbank:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht