Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes (§ 30)   
§ 30
Schausteller

Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.

Rechtsprechung zu § 30 UStDV

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