Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 14 des Gesetzes (§§ 31 - 34)   
§ 33
Rechnungen über Kleinbeträge

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. das Ausstellungsdatum,
3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.

Rechtsprechung zu § 33 UStDV

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 33 UStDV

Querverweise

Auf § 33 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
    UStDV
      Zu § 15 des Gesetzes
        § 35 (Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen)

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