Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 3b des Gesetzes (§§ 2 - 7) |
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen:
| 1. | als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten; | |
| 2. | als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden. |
Rechtsprechung zu § 4 UStDV
4 Entscheidungen zu § 4 UStDV in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 15.09.2011 - 6 K 1379/05
- FG Niedersachsen, 12.11.2004 - 16 V 137/04
Lieferungen zu den Konditionen "shipment on hold" als ...
- BFH, 27.06.1990 - I R 168/85
Rechnungen über Bewirtungskosten
- BFH, 17.05.1979 - V R 112/74
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