Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 15a des Gesetzes (§§ 44 - 45) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
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1Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes durchzuführen ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalendermonat für die Berichtigung unberücksichtigt. 2Endet er nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 45 UStDV
3 Entscheidungen zu § 45 UStDV in unserer Datenbank:
- FG Berlin, 02.03.2004 - 7 K 7225/01
Voraussetzungen für die Gewährung des Vorsteuerabzugs für einen Unternehmer; ...
- FG Nürnberg, 22.03.2005 - II 106/02
Zur Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung des § 44 UStDV
- FG Berlin, 30.08.2002 - 9 K 2456/00
Inanspruchnahme des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH ...