Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes (§§ 46 - 62) |
Dauerfristverlängerung (§§ 46 - 48) |
1Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. 2Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22.12.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.12.2014 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften | 22.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 46 UStDV
74 Entscheidungen zu § 46 UStDV in unserer Datenbank:
- FG Köln, 12.12.2012 - 9 K 2349/10
Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
- FG Hessen, 15.08.2017 - 6 K 404/16
§ 18 Abs. 6 i.V.m UStG, § 47 Abs. 2 UStDV
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - 13 K 13259/17
Falsche Annahme der Finanzbehörde über die zeitliche Zuordnung einer ...
- FG Sachsen, 18.01.2017 - 8 K 1208/16
Erlass verwirkter Säumniszuschläge nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit; Erlass ...
- FG Hamburg, 18.08.2008 - 2 K 88/08
Umsatzsteuer: Widerruf einer Dauerfristverlängerung
- BFH, 27.06.2018 - X R 2/17
Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 22.11.2016 - 3 K 1092/16
Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs für am 10. Januar des Folgejahres, einem ...
- FG Sachsen, 22.11.2016 - 3 K 1092/16
- FG Sachsen-Anhalt, 26.04.2012 - 1 K 1241/10
Bestimmung der Fälligkeit bei Einzelfristverlängerung für Voranmeldung - Erlass ...
- BFH, 03.12.2019 - VIII R 23/17
Verfahrensgegenstand bei Ergehen mehrerer Änderungsbescheide während des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 30.11.2016 - 2 K 1277/16
Maßgebliches Jahr für eine umsatzsteuerliche Berücksichtigung einer ...
- FG Sachsen, 30.11.2016 - 2 K 1277/16
§ 46 UStDV in Nachschlagewerken
- § 46 UStDV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Dauerfristverlängerung