Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes (§§ 46 - 62) |
| Verzicht auf die Steuererhebung (§§ 49 - 50) |
Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn
| 1. | die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt werden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, | |
| 2. | die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und | |
| 3. | keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden. |
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