Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 3b des Gesetzes (§§ 2 - 7)   
§ 5
Kurze Straßenstrecken im Inland

Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als zehn Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. § 6 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 5 UStDV

32 Entscheidungen zu § 5 UStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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