Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 22 des Gesetzes (§§ 63 - 68) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
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1Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben Folgendes aufzuzeichnen:
1. | die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen; | |
2. | 1die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 des Gesetzes. 2Für ihre Bemessung gilt Nummer 1 entsprechend. |
2Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8 und 9 des Gesetzes bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 65 UStDV
3 Entscheidungen zu § 65 UStDV in unserer Datenbank:
- FG Nürnberg, 13.12.2011 - 2 V 535/11
Keine Aufhebung der Vollziehung mangels ausreichender Glaubhaftmachung ...
- FG Hamburg, 31.08.2011 - 6 V 2/11
Einkommensteuergesetz: Schätzung der Einnahmen eines Taxiunternehmens
- FG München, 07.04.2010 - 13 K 4404/07
Fehlender Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen für ...
Querverweise
Auf § 65 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 22 des Gesetzes
- § 68 (Befreiung von der Führung des Steuerhefts)