Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 23 des Gesetzes (§§ 69 - 70) |
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 des Gesetzes) werden die in der Anlage bezeichneten Prozentsätze des Umsatzes als Durchschnittssätze festgesetzt. Die Durchschnittssätze gelten jeweils für die bei ihnen angegebenen Berufs- und Gewerbezweige.
(2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, 9 Buchstabe a, Nr. 10 und 21 des Gesetzes bezeichneten Umsätze.
(3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr 61 356 Euro überstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen.
Rechtsprechung zu § 69 UStDV
14 Entscheidungen zu § 69 UStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 23.07.2009 - V R 66/07
Vorsteuerpauschalierung nach § 23 UStG i.V.m. § 70 UStDV - Übersetzer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 18.07.2007 - 3 K 93/03
Vorsteuerpauschalierung bei Übersetzern
- FG Baden-Württemberg, 18.07.2007 - 3 K 93/03
- BFH, 18.05.1995 - V R 7/94
Keine Vorsteuerpauschalierung für Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Zimmer mit ...
- FG Baden-Württemberg, 21.01.2011 - 14 K 4140/10
Kann sich ein Notar auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 69 ...
- BFH, 04.07.2005 - V B 195/04
Frist für Antrag auf Vorsteuervergütung - Vereinbarung mit Gemeinschaftsrecht
- BFH, 11.01.1990 - V R 189/84
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
- FG München, 10.07.2002 - 3 K 521/02
Pauschale Ermittlung der Vorsteuern bei Fremdenheimen und Pensionen; Umsatzsteuer ...
- BFH, 11.12.1997 - V R 50/94
Vorsteuerbeträge nach Durchschnittsätzen
- BFH, 28.08.1998 - V B 6/98
Divergenz; unterschiedliche Rechtsfragen
- BFH, 11.08.1994 - XI R 99/92
Vorsteuerpauschalierung bei Hochschullehrer mit selbständiger, teils steuerfreier ...
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