Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 23 des Gesetzes (§§ 69 - 70)   

§ 69
Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze

(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 des Gesetzes) werden die in der Anlage bezeichneten Prozentsätze des Umsatzes als Durchschnittssätze festgesetzt. Die Durchschnittssätze gelten jeweils für die bei ihnen angegebenen Berufs- und Gewerbezweige.

(2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, 9 Buchstabe a, Nr. 10 und 21 des Gesetzes bezeichneten Umsätze.

(3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr 61 356 Euro überstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen.

Rechtsprechung zu § 69 UStDV

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Literatur im Internet zu § 69 UStDV

Querverweise

Auf § 69 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
    UStDV
      Zu § 22 des Gesetzes
        § 66 (Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze)
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