Umsatzsteuergesetz

   Vierter Abschnitt - Steuer und Vorsteuer (§§ 12 - 15a)   

§ 13a
Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen

1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;
2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;
3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;
4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;
5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer;
6. des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

Rechtsprechung zu § 13a UStG

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Literatur im Internet zu § 13a UStG

Querverweise

Auf § 13a UStG verweisen folgende Vorschriften:
    UStG
      Steuer und Vorsteuer
        § 14b (Aufbewahrung von Rechnungen)
        § 15 (Vorsteuerabzug)
     
      Besteuerung
        § 19 (Besteuerung der Kleinunternehmer)
        § 22 (Aufzeichnungspflichten)
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