Umsatzsteuergesetz
| Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22e) |
Die Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1) berechtigt, von Unternehmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. § 97 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der Unternehmer hat auf Verlangen der Finanzbehörde die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen.
Rechtsprechung zu § 18d UStG
2 Entscheidungen zu § 18d UStG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 24.09.2008 - 2 V 2821/08
Auskunftserteilung an lettische Steuerverwaltung
- OLG Brandenburg, 25.08.2006 - 7 U 44/06
Rücktritt vom Vertrag, Akzeptanz der "Kündigung"
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