Umsatzsteuergesetz
| Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22e) |
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
| 1. | der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind; | |
| 2. | der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. |
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 19 UStG
- 35 Entscheidungen zu § 19 UStG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 19 UStG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 19 UStG
- Umsatzsteuerliche Fallen bei der Bearbeitung von zivilrechtlichen Mandaten
von RA Dr. Klaus Otto, Nürnberg (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 2/2005, S. 67-71
über www.brak-mitteilungen.de - § 19 UStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Stundensatz
VBVG-Rechtsprechung - § 19 UStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- UStG
- Steuergegenstand und Geltungsbereich
- § 1a (Innergemeinschaftlicher Erwerb)
- Steuer und Vorsteuer
- Besteuerung
- Sonderregelungen
- § 25a (Differenzbesteuerung)
- Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
- Vergütung des Vormunds
- § 3 (Stundensatz des Vormunds)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 22 des Gesetzes
- § 65 (Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer)
- Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
- § 71 (Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
- § 12 (Ersatz für besondere Aufwendungen)
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 16 (Umsatzsteuer)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Kosten
- § 14 (Gebühren und Auslagen)
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 151a (Umsatzsteuer)
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