Umsatzsteuergesetz

   Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22e)   

§ 22b
Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters

(1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene.

(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Abs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Dies gilt für die Zusammenfassende Meldung entsprechend.

(3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten.

Rechtsprechung zu § 22b UStG

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Literatur im Internet zu § 22b UStG

Querverweise

Auf § 22b UStG verweisen folgende Vorschriften:
    UStG
      Besteuerung
        § 22e (Untersagung der Fiskalvertretung)
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