Umsatzsteuergesetz

   Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22g)   
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Textdarstellung

  

§ 22c
Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Rechtsprechung zu § 22c UStG

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