Umsatzsteuergesetz

   Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22e)   

§ 22d
Steuernummer und zuständiges Finanzamt

(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.

(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.

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Literatur im Internet zu § 22d UStG

Querverweise

Auf § 22d UStG verweisen folgende Vorschriften:
    UStG
      Besteuerung
        § 22b (Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters)
        § 22c (Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung)
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