Umsatzsteuergesetz
Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22g) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html)
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(1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des § 26a handelt.
(2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.
Rechtsprechung zu § 22e UStG
3 Entscheidungen zu § 22e UStG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1165/20
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2022
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1142/20
Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme des zollrechtlichen ...
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1158/20
Querverweise
Auf § 22e UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Befugnis
- § 4 (Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen)