Umsatzsteuergesetz
| Siebenter Abschnitt - Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 26 - 29) |
(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem Gesetz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 verkürzen. Bei der näheren Bestimmung des Umfangs der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 kann von der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung anpassen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 4) erteilt hat. Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, dass in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird.
(4) (weggefallen)
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden Steuerbefreiungen zu führen ist:
| 1. | Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 823); | |
| 2. | Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218); | |
| 3. | Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009). |
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Rechtsprechung zu § 26 UStG
37 Entscheidungen zu § 26 UStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Baden-Württemberg, 18.02.2000 - 9 K 267/95
Umsatzsteuerkürzung für Erwerb von Waren ostdeutscher Organgesellschaften ...
- BFH, 24.09.1998 - V R 61/96
Zuordnung/Veräußerung gemischt genutzter Gegenstände
- BFH, 16.12.1982 - V R 81/78
- FG Düsseldorf, 03.05.2000 - 5 K 5963/92
Warenbezüge aus der DDR; Umsatzsteuerkürzung; Begünstigungsrücknahme; ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 09.10.2002 - V R 29/01
Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO; Ursprung bei Verbringung von Waren über ...
- BFH, 09.10.2002 - V R 29/01
- BFH, 06.10.1983 - V R 74/78
Umsatzbesteuerung bei Speisenlieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle
- BFH, 18.03.1971 - V B 4/71
- FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2008 - 6 K 1923/06
Voraussetzungen für den Nachweis der Steuerfreiheit von Leistungen an die ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.04.2010 - XI R 12/09
Umsatzsteuerbefreiung mehrerer zeitlich aufeinander folgender Leistungen an ...
- BFH, 14.04.2010 - XI R 12/09
- FG Rheinland-Pfalz, 24.01.2008 - 6 K 1025/06
Umsatzsteuerfreiheit der Lieferungen und sonstigen Leistungen an eine Truppe oder ...
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Querverweise
- UStG
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Steuer und Vorsteuer
- § 15 (Vorsteuerabzug)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 14 des Gesetzes
- § 34 (Fahrausweise als Rechnungen)
- Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
- § 73 (Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen)
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