Umsatzsteuergesetz

   Siebenter Abschnitt - Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 26 - 29)   

§ 26b
Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 26b UStG

3 Entscheidungen zu § 26b UStG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 26b UStG

Querverweise

Auf § 26b UStG verweisen folgende Vorschriften:
    UStG
      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 26c (Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens)
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