Umsatzsteuergesetz

   Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g)   

§ 3e
Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn

(1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert oder dort eine sonstige Leistung ausgeführt, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) besteht, gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung.

(2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.

Rechtsprechung zu § 3e UStG

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BMF-Schreiben

  • BMF, 08.12.2009, IV B 9 - S 7117/08/10001 (2009/0824594)
    Ort der sonstigen Leistung nach 3a, 3b und 3e UStG ab 1. Januar 2010 [Änderungsschreiben]

    § 3a UStG; § 3b UStG; § 3e UStG
  • BMF, 04.09.2009, IV B 9 - S 7117/08/10001
    Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 1. Januar 2010 [Das BMF-Schreiben nimmt ausführlich zur Neuregelung des Ortes der Dienstleistung durch Artikel 7 Nr. 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) Stellung, insbesondere zur Besteuerung von Dienstleistungen am Sitz des Leistungsempfängers.]

    §§ 3a, 3b und 3e UStG

Literatur im Internet zu § 3e UStG

Querverweise

Auf § 3e UStG verweisen folgende Vorschriften:
    UStG
      Steuergegenstand und Geltungsbereich
        § 3 (Lieferung, sonstige Leistung)
        § 3a (Ort der sonstigen Leistung)
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