Umsatzsteuergesetz
| Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g) |
§ 3e
Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
(1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert oder dort eine sonstige Leistung ausgeführt, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) besteht, gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung.
(2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.
Rechtsprechung zu § 3e UStG
10 Entscheidungen zu § 3e UStG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - 7 K 7079/09
Umsatzsteuer 1999 bis 2001
- BFH, 02.02.2010 - XI B 36/09
Ort der Lieferung bei Umsätzen an Bord eines Schiffes
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2009 - 2 K 446/06
Umsatzsteuerbarkeit der Abgabe von Zigaretten in geöffneten Schachteln zum ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2009 - 2 K 446/06
- FG Düsseldorf, 22.03.2002 - 1 K 6122/98
Inländischer Unternehmer; Filialbetrieb; Kreuzfahrtschiff; Leistungsort; ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.10.2003 - V R 30/02
Lieferungsort bei Boutique auf Kreuzfahrtschiff
- BFH, 20.12.2005 - V R 30/02
Ort der Lieferung bei Umsätzen aus einer auf einem Kreuzfahrtschiff betriebenen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-58/04
Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Lieferung von Gegenständen an ...
- BFH, 23.10.2003 - V R 30/02
- FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11
Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei bewusster ...
- FG Niedersachsen, 12.11.2004 - 16 V 137/04
Lieferungen zu den Konditionen "shipment on hold" als ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Rödl & Partner GbR
28.09.2012
28.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht
BMF-Schreiben
- BMF, 08.12.2009, IV B 9 - S 7117/08/10001 (2009/0824594)
- BMF, 04.09.2009, IV B 9 - S 7117/08/10001
Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 1. Januar 2010 [Das BMF-Schreiben nimmt ausführlich zur Neuregelung des Ortes der Dienstleistung durch Artikel 7 Nr. 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) Stellung, insbesondere zur Besteuerung von Dienstleistungen am Sitz des Leistungsempfängers.]
§§ 3a, 3b und 3e UStG