Umsatzsteuergesetz
Zweiter Abschnitt - Steuerbefreiungen und Steuervergütungen (§§ 4 - 9) |
§ 4a
Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet
(1) 1Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstands, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. | Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des Gegenstands muss steuerpflichtig gewesen sein. | |
2. | Die auf die Lieferung des Gegenstands entfallende Steuer muss in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt worden sein. | |
3. | Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands geschuldete Steuer muss entrichtet worden sein. | |
4. | Der Gegenstand muss in das Drittlandsgebiet gelangt sein. | |
5. | Der Gegenstand muss im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden. | |
6. | Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstands und seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen ihres Unternehmens vorgenommen worden sein. | |
7. | Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein. |
2Der Antrag, in dem der Antragsteller die zu gewährende Vergütung selbst zu berechnen hat, ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu stellen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen,
1. | wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und | |
2. | in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist. |
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht | 21.12.2021 | |
01.01.2016 | Steueränderungsgesetz 2015 | 02.11.2015 |
Rechtsprechung zu § 4a UStG
14 Entscheidungen zu § 4a UStG in unserer Datenbank:
- BFH, 05.11.1998 - V B 70/98
Steuervergütung; Antragsfrist
- OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 1 U 205/09
Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Rettungswagens
- FG Nürnberg, 22.07.2003 - II 491/01
Weist der Unternehmer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht in der ...
- BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01
Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der ...
- BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97
Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas
- BFH, 11.05.1967 - V 170/64
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Ausfuhrhändlervergütung bei der Ausfuhr von ...
- BFH, 28.10.1991 - V B 46/91
Begriffsdefinition des ausländischen Abnehmers
- BFH, 30.01.1975 - V R 143/70
Verbotswidrige Ausfuhr - Umsatzsteuerfreiheit - Inanspruchnahme - Voraussetzung
- BFH, 31.07.1975 - V R 52/74
Anerkennung von Arbeitnehmern eines ausländischen Unternehmers, die sich zur ...
- BGH, 17.10.1968 - VII ZR 109/66
Rücktritt wegen Lieferverzuges - Abschluss eines Kaufvertrages durch einen ...
Querverweise
Auf § 4a UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 4a des Gesetzes
- § 24 (Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen)